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Inhalt :
- Sonderleistungen bei Mietverwaltungen
- Sonderleistungen für Wohnungseigentümergemeinschaften
Sonderleistungen bei Mietverwaltungen
- Anmahnung rückständiger Mieten (Mahngebühr).
- Planung und Durchführung von Umbauten, Ausbauten etc.
Hierbei gelten die einschlägigen Gebührenordnungen, z.B. HOAI, in entsprechender Anwendung, soweit nicht im Regelfall in Abstimmung mit dem Eigentümer Sonderfachleute hinzugezogen werden.
- Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Steuererklärungen, soweit sie das Verwaltungsobjekt betreffen.
- Durchführung sonstiger Sonderaufgaben wie z.B.
- Verhandlungen mit Behörden und Erfüllung behördlicher Auflagen.
- Bearbeitung von Baugenehmigungsverfahren von Grundstücksnachbarn.
- Erstellung einer ordnungsgemäßen Buchhaltung, einschließlich fehlender Abrechnungen für Zeiträume, in denen ein Dritter das Amt des Verwalters inne hatte sowie Nachholung aller erforderlicher Verwaltertätigkeiten aus diesem Zeitraum.
- Erstellung oder Wiederherstellung fehlender Verwalterunterlagen, die zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich und bei Übernahme der Verwaltung nicht vorhanden sind.
- Vorbereitung und Durchführung gerichtlicher Mahn- und Klageverfahren.
- Vorbereitung und Durchführung von Mieterhöhungen im Rahmen der Vergleichsmiete, der Kostenmiete und in sonstigen Fällen, in denen sich der Mieterhöhungsbetrag nicht unmittelbar aus dem Mietvertrag ergibt.
- Betreuung, Überwachung und Finanzierung von Umbauten, Ausbauten, Modernisierungen und größeren Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen bei Maßnahmen, die über einen festgesetzten Rahmen hinaus gehen.
- Sonstige besondere Verwalterleistungen, die in diesem Verwaltervertrag nicht geregelt sind.
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Sonderleistungen für Wohnungseigentümergemeinschaften
- Zustimmungserklärung zur Veräußerung eines Wohnungseigentums.
- Anmahnung rückständigen Hausgeldes gegenüber Wohnungseigentümern.
- Durchführung von Instandhaltungs-, lnstandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die einen Fachmann erfordern oder deren Auftragssumme eine vereinbarte Höhe übersteigt.
- Erstellung einer ordnungsgemäßen Buchhaltung, einschließlich fehlender Abrechnungen für Zeiträume, in denen ein Dritter das Amt des Verwalters inne hatte sowie Nachholung aller erforderlicher Verwaltertätigkeiten aus diesem Zeitraum.
- Planung und Durchführung von Umbauten, Ausbauten etc.
- Hierbei gelten die einschlägigen Gebührenordnungen, z.B. HOAI, in entsprechender Anwendung, soweit nicht im Regelfall in Abstimmung mit der Wohnungseigentümergemeinschaft Sonderfachleute hinzugezogen werden.
- Durchführung sonstiger Sonderaufgaben wie z.B.
- Einberufung außerordentlicher sowie zusätzlicher Eigentümerversammlungen.
- Verhandlungen mit Behörden und Erfüllung behördlicher Auflagen.
- Bearbeitung von Baugenehmigungsverfahren von Grundstücksnachbarn.
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